Das Ende des Elternunterhalts?

Ein Pflegefall geht neben der mentalen auch immer mit einer erheblichen finanziellen Belastung einher. Zwar gibt es hierfür die Gesetzliche Pflegeversicherung, die je nach Pflegegrad festgesetzte Summen bezahlt, die in der Regel aber nicht zur Deckung der tatsächlich entstehenden Kosten ausreichen. Die Differenz muss aus eigenen finanziellen Mitteln von Eltern oder Kindern aufgebracht werden. Sind diese nicht (mehr) vorhanden, kann ein entsprechender Antrag beim Sozialamt gestellt werden, sodass für das Wohl und die Pflege Ihrer Eltern gesorgt ist. Bisher belief sich der jährlich vom Staat übernommene Betrag auf rund 300 Millionen Euro. Klar verständlich ist, dass der Bezirk als Sozialhilfeträger anschließend alle Möglichkeiten ausschöpft, um diese Kosten von den zahlenden Kindern zurückzuholen. Diesen Prozess nennt man Sozialhilferegress. Da aber die zahlenden Kinder auch nicht grund- und bodenlos ihre Geldbörsen öffnen können, müssen für diesen Vorgang Grenzen eingehalten werden. Diese wurden zu Beginn 2020 im Angehörigen-Entlastungsgesetz zugunsten der Unterhalt zahlenden Kinder geändert.

 

Jetzt gibt es eine Einkommensgrenze!

Am 01. Januar 2020 ist das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten, das – wie der Name besagt – unterhaltspflichtige Kinder im Falle des Sozialhilferegresses entlasten soll. Unter anderem wurde die Einkommensgrenze, ab der Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig werden, auf ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 Euro angehoben. Unter diesem Einkommen versteht man die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechtes, das auch Gesamteinkommen genannt wird. Das Einkommen Ihres Ehegatten oder Ihrer Ehegattin wird hierbei nicht mit einberechnet, lediglich Ihr eigenes Einkommen wird angerechnet. Erst wenn Sie die Grenze von 100.000 Euro überschreiten, werden Sie als Kind Ihren pflegebedürftigen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, sodass der Sozialhilfeträger übernommene Kosten von Ihnen zurückfordern kann.  

Aber keine Sorge, trotz einer eventuellen Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt dürfen Sie am Ende des Monats nicht selbst bedürftig werden, weshalb ein monatlicher Selbstbehalt von 2.000 Euro weiterhin besteht. Dies bedeutet, dass Ihnen nach Abzug aller Kosten ein monatlicher Nettobetrag von 2.000 Euro frei zur Verfügung stehen soll. Dem Sozialhilferegress sind demnach klare Grenzen gesetzt und Ihr Vermögen entsprechend geschützt. Zudem verfügen statistisch nur etwas über 5% aller beschäftigten Personen in Deutschland über ein Einkommen, das die 100.000 Euro Marke überschreitet. Man könnte also davon ausgehen, dass der Elternunterhalt faktisch nicht mehr existiert.   

 

Rückforderung von Schenkungen? 

Nunja, so ganz stimmt das leider nicht. Im Falle der Bedürftigkeit tritt nämlich ein Rückforderungsrecht auf, das den Bedürftigen oder die Bedürftige dazu bevollmächtigt, Schenkungen o.Ä. von Ihnen als Beschenktem oder Beschenkte zurückzufordern. Da in der Realität kaum ein bedürftiges Elternteil von seinem Kind eine Schenkung zurückfordert, könnte man meinen, dass dies ebenfalls kein Grund zur Sorge ist. Nicht ganz – denn das Sozialamt in seiner Funktion als Sozialhilfeträger übernimmt das Rückforderungsrecht und kann somit Schenkungen von Ihnen zurückfordern, um die übernommenen Kosten zu decken. Und jetzt kommen Sie ins Spiel. Denn dieses Rückforderungsrecht bezieht sich nur auf Schenkungen, also Leistungen ohne Gegenleistung. Ein Ausweg ist hier anstatt einer Schenkung eine Übergabe vorzunehmen, auf welche das Sozialamt möglichst keinen Zugriff hat. Dafür bedarf es konkreter Formulierungen, wobei auch die rechtliche Ausgestaltung des Übergabevertrages bestimmten Vorgaben zu folgen hat. Mehr zur Beschaffenheit der Übergabe und Schenkung finden Sie hier

 

Ihre Eltern, Ihr Geld, Ihre Entscheidung

Eltern haften für Ihre Kinder? Das war einmal! Jetzt zahlen die Kinder für Ihre Eltern den Unterhalt. Nutzen Sie Ihr Recht und lernen, wie Sie Ihr Vermögen raffiniert verwalten und zudem vermeiden, dass das Sozialamt auf Ihr Geld im Falle eines Pflegefalls zugreifen kann. Fachanwältin für Erbrecht Elke Kestler beschäftigt sich mit solchen Thematiken tagtäglich. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin, um das Vermögen in Ihrer Familie zu erhalten. Somit sichern Sie die Pflege Ihrer Eltern und behalten die Kontrolle über den Elternunterhalt.

 


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. An dieser Stelle sei auch gesagt, dass das Easy Erbrecht Infoportal und dessen Inhalte ausschließlich von Frauen produziert wird.