FACHBEGRIFFE-GLOSSAR
FACH-BEGRIFFE GLOSSAR
Nicht selten kommt es vor, dass juristische Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung haben als in der juristischen Fachsprache. Deswegen finden Sie an dieser Stelle wichtige erbrechtliche Begriffe leicht verständlich und doch juristisch korrekt erklärt.
Abkömmlinge
Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person, also ihre Kinder, Enkel, Urenkel usw. Hierzu gehören auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder.
Behindertentestament
In einem Behindertentestament wenden Eltern ihrem Kind mit Behinderung Vermögen zu mit dem Ziel, dass das Kind trotz der Erbschaft weiterhin die volle staatliche Unterstützung erhält. Damit stellen die Eltern sicher, dass ihr Kind auch nach ihrem Tod über Sozialhilfeniveau versorgt wird. Denn die Annehmlichkeiten, die Eltern üblicherweise zu Lebzeiten ihrem Kind ermöglichen, werden nunmehr aus Nachlassmitteln erbracht. Dies wird erreicht durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in Verbindung mit Testamentsvollstreckung.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit einem besonderen Inhalt. Die Ehegatten setzen sich zunächst beim Tod des zuerst Versterbenden zu Alleinerben ein. Für den Tod des länger Lebenden bestimmen sie, ebenfalls einvernehmlich, wer erbt. Meist werden hier die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt.
Betreuer
Jedem Volljährigen wird vom Betreuungsgericht von Amts wegen ein Betreuer bestellt, wenn der Betroffene auf Grund einer psychischen oder einer körperlichen Erkrankung ganz oder teilweise außerstande ist, seine Angelegenheit selbst zu besorgen. Die Bestellung eines Betreuers kann man durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vermeiden.
Digitaler Nachlass
Der digitale Nachlass umfasst den gesamten Datenbestand des Erblassers und alle Rechtsverhältnisse betreffend informationstechnische Systeme, wie Vertragsbeziehungen zu beispielsweise Providern oder Anbietern von Cloudspeichern und sozialen Netzwerken. Dazu gehören auch Rechte an Webseiten und Domains ebenso wie Rechte an Forenbeiträgen, Blogs und Youtube-Videos.
Erblasser
Der Erblasser ist die verstorbene Person. Ihr Vermögen geht nach dem Tod auf die Erben über. Verstirbt der Erblasser und hinterlässt ein Testament oder einen Erbvertrag, so erben seine sog. gewillkürten Erben. Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet, so erben seine gesetzlichen Erben.
Erbschaft
Das Vermögen des Erblassers an seinem Todestag bezeichnet man als Erbschaft oder Nachlass. Es geht als Ganzes und von Gesetzes wegen auf den oder die Erben über. Das nennt sich „Universalsukzession“. Das deutsche Recht kennt somit nicht die Vererbung einzelner Gegenstände, sondern nur des gesamten Nachlasses. Für die Übertragung einzelner Gegenstände auf andere Personen als Erben muss der Erblasser ein Vermächtnis anordnen.
Erbschein
Der Erbschein dient im Rechtsverkehr als Nachweis für das Erbrecht des Erben. Er enthält neben den Daten des Erblassers die Daten aller Erben und deren Erbquote.
Ehegatten-Erbrecht
Alleinerbe wird der überlebende Ehegatte nur dann, wenn er entweder in einer letztwilligen Verfügung bedacht wurde oder keine Abkömmlinge, sowie keine weiteren Verwandten vorhanden sind. Andernfalls beschränkt sich das Erbrecht des Ehegatten auf eine gewisse Quote am Nachlass, die sich danach bestimmt, welche und viele Verwandte des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden sind.
Gemeinschaftliches Testament
Nur verheiratete Paare, egal welchen Geschlechts, haben die Möglichkeit, durch Abfassen eines Gemeinschaftlichen Testaments in einem Testament beide Todesfälle aufeinander abgestimmt zu regeln. Eine Änderung kann zu Lebzeiten auch wieder nur gemeinsam erfolgen. Ist einer der Eheleute bereits verstorben, kann der Überlebende die Regelungen für den zweiten Todesfall nur dann noch abändern, wenn ihm dies im Testament ausdrücklich gestattet ist. Eine Sonderform des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament.
Gesamthandeigentum
Beim Gesamthandeigentum steht das Eigentum an einer Sache mehreren Personen gemeinsam zu. Jeder ist für sich Eigentümer der gesamten Sache nach dem Motto: "jedem gehört alles". Deshalb können alle Gesamthandeigentümer auch nur gemeinsam über die Sache verfügen. Anders ist das beim Miteigentum nach Bruchteilen. Hier kann jeder über seinen Anteil an der Sache selbständig verfügen.
Geschiedenentestament
Ziel eines Geschiedenentestaments ist es zu vermeiden, dass der geschiedene Ehegatte in irgendeiner Form Zugriff auf den eigenen Nachlass erhält. Gerade bei gemeinsamen Kindern besteht die Gefahr, dass der geschiedene Ehegatte über das Recht der elterlichen Sorge Zugriff über den Nachlass verfügen kann oder gar die Kinder im Falle ihres Ablebens beerbt. Die erbrechtliche Regelung ist individuell auf die aktuelle Lebenssituation anzupassen.
Miterben
Als Miterben werden mehrere an einem Nachlass beteiligte Personen bezeichnet, sie bilden eine Erbengemeinschaft.
Nachlass
siehe Erbschaft.
Patchwork-Familie
Von einer Patchwork-Familie spricht man, wenn mindestens ein Partner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Partnerschaft bringt. Noch mehr als beim Geschiedenentestament ist hier bei der erbrechtlichen Regelung genau zu hinterfragen, wer bedacht und wer von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll. Bei Zuwendungen an nicht verwandte oder nicht verheiratete Personen spielt oft auch die erbschaftsteuerliche Belastung eine Rolle.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der gesetzlich vorgesehene Mindestanteil bestimmter Personengruppen am Nachlass. Hierzu gehören Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder usw.) des Erblassers, sein Ehegatte und seine Eltern nur dann, wenn er selbst keine Kinder hatte. Für die Höhe des Pflichtteils ist der Wert des Nachlasses am Todestag maßgebend. Zur Ermittlung der Pflichtteilsquote wird zunächst festgestellt, wie hoch die gesetzliche Erbquote des Berechtigten wäre. Diese wird halbiert.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten schmälert. Der Wert der Schenkung wird dem Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteil aus dem auf diese Weise erhöhten Nachlasswert berechnet.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung legt eine Person fest, welche Behandlungsmaßnahmen sie am Lebensende noch wünscht, wenn sie selbst in dieser Situation aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Erklärungen mehr abgeben kann. Die Durchsetzung der Patientenverfügung ist Aufgabe des gerichtlich bestellten Betreuers oder des in einer Vorsorgevollmacht benannten Bevollmächtigten.
Universalsukzession
siehe Erbschaft.
Vermächtnis
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser Personen mit bestimmten Geldbeträgen oder einzelnen Nachlassgegenständen bedenken. Der Vermächtnisanspruch ist vom Vermächtnisnehmer gegenüber dem oder den Erben geltend zu machen.
Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht legt eine geschäftsfähige Person fest, wer für sie rechtlich verbindlich handeln darf, wenn sie selbst geschäftsunfähig wird. Wichtig ist dabei, dass nicht nur ein Bevollmächtigter, sondern auch mindestens ein Ersatzbevollmächtigter festgelegt wird. Zusätzlich zu Vorsorgevollmacht sollte immer auch eine Patientenverfügung errichtet werden.