Die Patientenverfügung: selbstbestimmt bis zu Letzt

Nahrungsergänzungsmittel, Yoga und alternative medizinische Behandlungen erleben derzeit ihren Boom. Egal, ob Sie einer strengen Diät folgen, regelmäßig Gewichte stemmen, Ihr inneres Zen durch Yoga finden oder die wichtigsten Ballast- und Nährstoffe supplementieren, das Bewusstsein über das körperliche Wohl ist präsenter als je zuvor.  

Deshalb sollte es nur natürlich sein, sich auch Gedanken zu machen, was passiert, wenn Sie nicht mehr bewusst über Ihren Körper entscheiden können. Diese Einstellung spiegelt sich auch in der deutschen Bevölkerung wider. Während 2009 gerade einmal 15% aller Bürger in Deutschland im Besitz einer Patientenverfügung waren, sind es im Jahr 2017 bereits 43% - Tendenz steigend.* Die Anzahl der Patientenverfügungen ist um fast das 3-fache in nur 8 Jahren gestiegen. Klar ist, dass ein Umdenken stattfindet und die Patientenverfügung mehr und mehr zum Thema wird.  

Logisch ist dieses Umdenken allemal, ist doch das heutige Leben immer schnelllebiger und rasanter. Funkwellen strahlen stärker, Krebs wird durch schädliche Umwelteinflüsse leichter ausgelöst – und nicht zu vergessen, dass gerade eine Pandemie in Deutschland und der Welt ihr Unwesen treibt. Eine Patientenverfügung war noch nie so sinnvoll wie in der aktuellen Situation. 

 

Chancen und Grenzen der Patientenverfügung 

Grundsätzlich kann jeder Volljährige eine Patientenverfügung verfassen. Diese spiegelt deutlich wider, welche Heilbehandlungen, ärztlichen Eingriffe, Wiederbelebungsmaßnahmen und Beatmungsmethoden Sie zum Lebensende hinzu oder in einer lebensbedrohlichen Situation wünschen. Gesetzlich geregelt ist nunmehr, dass der Verfasser diese gewünschten lebenserhaltenden und medizinischen Maßnahmen konkretisieren muss, sodass im Ernstfall Ihr Wille noch spezifischer von Ärzten respektiert und umgesetzt werden kann.  
Dies führt dazu, dass die Anwendungssituationen detailliert festgehalten werden, bspw. wenn Sie sich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinden oder lebenswichtige Körperfunktionen ausfallen und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wiederhergestellt werden können. Genauso legen Sie auch die gewünschten Behandlungsmaßnahmen fest: Beatmung nur im Fall XY, Wiederbelebung nur in Szenario AB. Sie legen fest, wann und wie die Patientenverfügung greift und nur so wird diese auch angewandt! Wenn Sie erkranken oder einen Unfall haben, aber Chancen auf Genesung bestehen, findet die Patientenverfügung keine Anwendung. 

Auch die Grenzen der Patientenverfügung sind festgelegt: Aktive Sterbehilfe kann in der Patientenverfügung laut aktueller Rechtslage in Deutschland nicht geregelt werden. Und wer in einen geplanten ärztlichen Eingriff einwilligt, der benötigt ebenfalls keine Patientenverfügung – hier gehen Sie vielmehr einen Behandlungsvertrag mit Ihrem Arzt ein, in dem Sie den genauen Vorgang festlegen. Da einzelne medizinische Maßnahmen konkret benannt werden müssen, ist eine ältere Verfügung mit nur generischen Aussagen nicht ausreichend und sollte dringend erneuert werden.  

 

COVID-19 und Patientenverfügung 

Besonders während der jetzigen Pandemie fürchten viele, dass Sie bei einer COVID-19 Erkrankung keine künstliche Beatmung erhalten, weil sie diese explizit in ihrer Verfügung ausgeschlossen haben. Dies ist ein Irrtum. Die COVID-19 Erkrankung mag in einigen Fällen schwerer ausfallen als in anderen, jedoch befinden sich die Erkrankten in der Regel weder im Sterbeprozess, noch kann eine Coronaerkrankung als unheilbar tödliche Krankheit kategorisiert werden. Zudem ist die charakteristische Atemnot keine nichtbehandelbare dauerhafte Ausfallsituation von lebenswichtigen Körperfunktionen.  

 

Organspende und Patientenverfügung 

Ihre Einstellung zur Organspende kann ebenfalls in Ihrer Patientenverfügung festgehalten werden. Vielleicht denken Sie jetzt: „Wozu dies in der Patientenverfügung regeln, wenn Sie schon einen Organspendeausweis haben?“  
Während ein Organspendeausweis nur sehr generisch formuliert ist, haben Sie in der Patientenverfügung die Möglichkeit, exakte Angaben zu Ihren Wünschen vorzunehmen. So können Sie festlegen, in welcher Situation Sie keine Organspende wünschen oder sogar, dass nur zum Zwecke der Organentnahme Ihr Herz-Krauslaufsystem durch Ärzte erhalten bleiben soll. Zudem ist der Organspendeausweis im Vergleich zur Patientenverfügung nicht amtlich registriert, muss demnach stets am Körper getragen werden. 

Übrigens, eine Kombination ist grundsätzlich nur dann sinnvoll, wenn sich die beiden Schriftstücke nicht widersprechen. Zwar steht die Patientenverfügung in der Rangordnung über dem Organspendeausweis, dennoch ist es wenig erstrebenswert im Ernstfall einen vermeidbaren Widerspruch über Ihre Ansicht zur Organspende herbeizuführen.  

 

Aktualität und Gültigkeit 

Mit den Jahren und der Erfahrung ist es gut möglich, dass Sie Ihre Einstellung zu manchen Themen umändern. Aus diesem Grund ist es wichtig, Ihre Patientenverfügung regelmäßig zu aktualisieren. Dies umfasst nicht nur die eventuelle Anpassung von Behandlungsmaßnahmen, sondern auch Veränderungen der dynamischen Rechtslage. Prinzipiell jedoch ist die Patientenverfügung bis zu ihrem Widerruf gültig und bindend.  

 

Wer nicht vorsorgt … 

… der stellt seine Angehörigen vor eine nervenaufreibende Entscheidung – zumindest kurzfristig. Irrtümlicherweise wird oftmals angenommen, dass ohne Vorlage einer Patientenverfügung die Liebsten über das eigene Wohl entscheiden. In solch einem Fall allerdings sind die Angehörigen dazu verpflichtet, den mutmaßlichen Willen des Patienten umzusetzen. Da praktisch kaum bis nie bewiesen werden kann, wie dieser Wille ausgesehen hätte, wird im Zweifelsfall für lebenserhaltende Maßnahmen gestimmt – und somit von Ärzten die volle Palette an medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um Sie möglichst lange am Leben zu erhalten.  

 

Verfügbarkeit im Ernstfall  

Ähnlich wie bei der Vorsorgevollmacht ist es ratsam, eine Notfallkarte mit Informationen über die Existenz und Verfügbarkeit einer Patientenverfügung in Ihrem Geldbeutel zu verwahren. Ebenfalls empfehlenswert ist, eine Kopie an Ihre Angehörigen auszuhändigen oder sogar an Ärzte weiterzuleiten. Übrigens: in einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, welche Vertrauensperson gemeinsam mit dem behandelnden Arzt Ihren Patientenwillen umsetzen soll. Außerdem gut zu wissen ist, dass die Betreuungsverfügung nicht die Patientenverfügung ersetzt. Mehr zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können Sie in unserem Blogartikel zum Thema nachlesen.

 

Denken Sie mit!

Schließen Sie sich dem Umdenken an und bestimmen selbst, welche lebenserhaltenden Maßnahmen Sie am Ende Ihres Lebens wünschen. Sorgen Sie jetzt vor, sodass Sie Ihr Leben bis zu Letzt Ihrem Willen entspricht.

Sie haben noch Fragen? Fachanwältin für Erbrecht Elke Kestler hilft Ihnen gerne, diese einflussreichen Entscheidungen zu treffen, sodass Sie und Ihre Angehörigen sicher für alle kommenden Lebenssituationen gewappnet sind. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf und vereinbaren einen individuellen Beratungstermin.

 

 

* Die genannten Studien stammen von Statista und dem Deutschen Hospiz- und Palliativverband


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. An dieser Stelle sei auch gesagt, dass das Easy Erbrecht Infoportal und dessen Inhalte ausschließlich von Frauen produziert wird.