Die Lebensversicherung: Geschickte Altersvorsorge

Renten- und Lebensversicherungen spielen eine entscheidende Rolle in der deutschen Versicherungslandschaft, z.B. zum Aufbau einer privaten Rente und der Altersvorsorge. So bestanden im Jahr 2019 laut Statista rund 82,8 Millionen Lebensversicherungen in Deutschland – das ist immerhin grob geschätzt eine Lebensversicherung pro Bundesbürger. Oftmals missachtet werden jedoch die Auswirkungen einer Lebensversicherung auf das Erbe und etwaige Pflichtteilsansprüche. Folgend wird dieser Zusammenhang genauer beleuchtet, sodass Sie schon heute für den Fall von Morgen planen können.   

 

Die Renten- und Lebensversicherung

Der große Vorteil der Lebensversicherung liegt in der Möglichkeit, die eigene finanzielle Altersvorsorge mit der Absicherung der Familie zu kombinieren. Im Allgemeinen wird eine Renten- oder Lebensversicherung auf eine festgelegte Laufzeit, bzw. ein vorbestimmtes Ereignis abgeschlossen. Tritt dieses Ereignis ein oder läuft der Zeitraum ab, so wird eine Leistungssumme ausgezahlt. Auf dem Markt gibt es dafür verschiedene Produkte, unabhängig vom Typ der gewählten Versicherung wird zwischen drei Akteuren unterschieden:

  • Der Versicherungsnehmer schließt die Versicherung ab und bezahlt die Beiträge.   
  • Im Leistungsfall wird an die versicherte Person ausgezahlt, diese kann, muss aber nicht vom Versicherungsnehmer abweichen. 
  • Ein Bezugsberechtigter kann zusätzlich festgelegt werden, an welchen die Versicherungssumme ausgezahlt wird, sollte die versicherte Person vor dem festgesetzten Leistungsbeginn versterben.   

Um den komplexen Sachverhalt und die vielen möglichen Kombinationen zu vereinfachen, gilt im Folgenden die Annahme, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind.

 

Die Begünstigten im Versicherungsfall 

Wie bereits erwähnt, kann in der Versicherung explizit ein Begünstigter festgelegt werden, sollte die versicherte Person die Auszahlung nicht mehr erleben. Grundsätzlich haben Sie hier freie Wahl – unabhängig, ob die Person zur Familie gehört oder nicht –, dennoch ist die Formulierung entscheidend.   
Werden „die Erben“ eingesetzt, so erhalten all diejenigen einen Anteil an der Leistung der Versicherung, die auch tatsächlich im Todesfall der versicherten Person als deren Erben in Betracht kommen, entweder aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge. Bei der Einsetzung „der gesetzlichen Erben“ erhalten diese auch dann ihren Anteil an der Versicherungsleistung, wenn sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.  

Wenn „der Ehepartner“ als Begünstigter eingesetzt wird und die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Ablebens nicht mehr verheiratet war, entscheiden die Formulierung und weitere Konditionen, ob die Leistungssumme in den Nachlass fällt oder sie der geschiedene Partner erhält. Besser also: “der in gültiger Ehe lebende Ehegatte”  

Mit der Einsetzung „des Ehepartners oder der Kinder“ wird eine klare Rangordnung festgelegt, wobei der Ehepartner die Versicherungssumme erhält und die Kinder erst dann bezugsberechtigt werden, sollte der Ehepartner zu Leistungsbeginn ebenfalls bereits verstorben sein. Werden jedoch „der Ehepartner und die Kinder“ eingesetzt, so erhalten alle Parteien mit dem Tod der versicherten Person ihren Anteil der Leistungssumme.  

Als „Inhaber der Police“ ist derjenige bezugsberechtigt, der den Besitz des Versicherungsscheins mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erlangt hat. Kann dieser das nicht nachweisen, erlischt der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme und somit fällt der Betrag in den Nachlass.  

Um zu verhindern, dass im Leistungsfall trotz sorgsam gewählter Formulierungen die falsche Person die Leistungssumme bezieht, können Sie alternativ den Bezugsberechtigten direkt beim Namen nennen – so sparen Sie sich die verzwickten Formulierungen. Wichtig ist dann, den Namen anzupassen, sollten sich Ihre Umstände oder Verhältnisse ändern.   

Übrigens, wenn eine Vielzahl von Personen an der Versicherung begünstigt ist, so kann die Höhe eines jeden Anteils vorher festgelegt werden. Andernfalls wird die gesamte Summe gleichmäßig zwischen den Begünstigten aufgeteilt. So oder so bleibt die Frage, wie es sich mit Pflichtteilsansprüchen im Todesfall verhält. Dabei sind zwei Szenarien zu unterscheiden.  

 

Widerrufliche und unwiderrufliche Begünstigung  

Mindestens so wichtig wie die Formulierung selbst ist auch die Art der in der Versicherung festgelegten Begünstigung. Hier wird zwischen zwei Typen unterschieden: der widerruflichen und der unwiderruflichen Begünstigung.   

Bei der widerruflichen Begünstigung wird dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt, einen zuvor bestimmten Begünstigten zu widerrufen und durch einen anderen zu ersetzen. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Auszahlung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls entsteht.   

Anders verhält es sich mit der unwiderruflichen Begünstigung. Hier entsteht der Anspruch auf Auszahlung mit der Ernennung des Bezugsberechtigten – wird aber erst im Versicherungsfall und bei Tod der versicherten Person fällig. Möchte der Versicherungsnehmer den Begünstigten abändern, so geht dies nur mit dem Einverständnis des eingesetzten Bezugsberechtigten. Interessant kann diese Option für Versicherungsnehmer sein, die beispielsweise verschuldet sind – so können Gläubiger nicht auf die Versicherungssumme zugreifen, da diese dem Versicherungsnehmer „nicht gehört“.   

 

Planen Sie mit!  

Versicherungen gibt es wie Sand am Meer. Ob Sie eine Lebensversicherung in Ihr Portfolio zur Absicherung der eigenen Altersvorsorge abschließen oder nicht, ist dabei allein Ihnen überlassen. Fakt ist jedoch, dass besonders bei Lebensversicherungen die Auswirkungen auf das Erbe und Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden sollten. So viel können wir Ihnen schon hier verraten: die ausgezahlte Versicherungssumme wird als Schenkung angesehen, somit wird die Erbschaftssteuer fällig. Pflichtteilsansprüche müssen ebenfalls ausgezahlt werden. Zwei Faktoren, die die tatsächlich ausgezahlte Leistung daher erheblich verringern können. 

Genaueres zu den Auswirkungen auf Erbe und Pflichtteilsansprüche und wie Sie diese Zahlungen in Ihrer Planung berücksichtigen, finden Sie schon bald in einem weiteren Blogartikel – bis dahin bitten wir um noch ein wenig Geduld. Wen die Antwort schon jetzt juckt, der kann gerne Kontakt zu uns aufnehmen und einen individuellen Beratungstermin vereinbaren. Fachanwältin für Erbrecht Elke Kestler klärt gerne Ihre Fragen und bespricht mit Ihnen weitere Schritte, sodass Sie und Ihre Angehörigen finanziell abgesichert sind. 

 


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. An dieser Stelle sei auch gesagt, dass das Easy Erbrecht Infoportal und dessen Inhalte ausschließlich von Frauen produziert wird.